AGB's

1. Vertragsgegenstand

Für den Geschäftsverkehr zwischen dem Kunden (nachfolgend Kunden) und der Xippo GmbH (nachfolgend XIPPO) gelten allein die nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die der Kunde mit der Auftragserteilung anerkennt. Entgegenstehende Bedingungen haben nur Geltung, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart und von beiden Seiten bestätigt sind. Die XIPPO widerspricht explizit anderslautenden AGB.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen dem Kunden und der XIPPO kommt erst durch die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung, d.h. einen Auftrag des Kunden per Telefon, per Briefpost, per Fax, per E-Mail oder Online über das Internet und dessen Annahme durch die XIPPO zustande. Die XIPPO nimmt den Auftrag an, indem sie dem Kunden entweder eine Auftragsbestätigung (per Fax, E-Mail oder Briefpost) übermittelt, die gewünschte Dienstleistung ausführt und/oder die bestellte Ware liefert.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich als Richtpreise, die laufend dem Markt angepasst werden können. Sie sind als Nettopreise exklusiv MwSt., Transport-, Verpackungs-, Installations- und vorgezogenen Entsorgungskosten aufgeführt.

4. Warenangebot

Alle Angebote der XIPPO sind grundsätzlich freibleibend. Technische Änderungen, die der Verbesserung dienen und Irrtümer bei der Preisangabe, Beschreibung und Abbildung bleiben vorbehalten. Sämtliche Angaben zu den Waren sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar.

5. Dienstleistungen

XIPPO erbringt EDV-Dienstleistungen wie Support, Consulting, Schulung und Projektleitung. Dienstleistungen werden von XIPPO ausschliesslich als einfache Aufträge nach Art. 394 Abs. 1 OR umgesetzt. Diese werden zu den im Auftrag bezeichneten Konditionen in Rechnung gestellt. Fehlt ein spezifischer Auftrag, rechnet XIPPO die Leistungen nach Aufwand zu den gültigen Ansätzen ab. Sämtliche Gewährleistungen an ausgeführten Dienstleistungen werden wegbedungen.

6. Individualsoftware

XIPPO entwickelt im Auftrag des Kunden Individualsoftware. Auf einen solchen Auftrag gelangen die Bestimmungen über den Umgang mit Dienstleistungen gemäss Ziffer 5 zur Anwendung. Der Kunde erwirbt einzig eine Lizenz mit dem nichtausschliesslichen Nutzungsrecht der erstellten Software und hat keinen Anspruch auf Übergabe des Sourcecodes. Auf Wunsch und Kostenfolge des Kunden kann die Software mit einem Escrow Agreement hinterlegt werden.
Für Individualsoftware werden keine Wartungsleistungen, sondern nur Supportleistungen erbracht. Als Entschädigung dafür, dass XIPPO die Supportbereitschaft aufrechterhält, bezahlt der Kunde eine jährliche Supportgebühr im Umfang von 18% der kumulierten Entwicklungskosten der unterstützten Software. Nimmt der Kunde effektiv Supportleistungen in Anspruch, wie zum Beispiel Analyse, Beratung, Unterstützung via Remote-Access oder vor Ort Fehlerbehebung, so werden diese Leistungen nach Aufwand zu den gültigen Ansätzen von XIPPO in Rechnung gestellt.

7. Lieferung - Lieferfristen - Eigentumsvorbehalt

Die XIPPO ist stets bestrebt ihre Kunden prompt zu bedienen und die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Diese sind jedoch soweit unverbindlich, als dass die XIPPO von ihren Lieferanten abhängig ist.
Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Ware beim Kunden eintrifft, respektive durch die Lieferanten der XIPPO direkt geliefert wird. Versicherungen gegen Schäden jeder Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten vorgenommen. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Empfang der Ware auf den Käufer über.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der XIPPO, welche auch berechtigt ist, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsregister vornehmen zu lassen. Falls der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug gerät, ist die XIPPO nach aussprechen der Rücktritterklärung berechtigt, die Ware in ihren Besitz zu nehmen. Der Kunde erteilt der XIPPO für diesen Fall bereits jetzt seine Zustimmung zur Entfernung/Besitzübertritts der Ware.

8. Zahlungsbedingungen

Die XIPPO Rechnungen sind grundsätzlich ab Rechnungsdatum innerhalb der auf der Rechnung festgelegten Zahlungsfrist zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann die XIPPO Verzugszinsen einfordern. Zusätzlich ist sie in diesem Fall berechtigt, die Lieferungen und Dienstleistungen einzustellen oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen. Falls die XIPPO in der Lage ist, einen weiteren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen, oder die Verrechnung mit anderweitigen Forderungen ist ausgeschlossen. Lieferungen an Neukunden werden normalerweise gegen Vorauskasse oder Barzahlung ausgeführt. Die XIPPO behält sich jederzeit das Recht vor, Lieferungen bei bestehenden Kunden nur gegen Vorauskasse oder Barzahlung auszuführen, vor allem auch dann, wenn der Auftragsbetrag überdurchschnittlich hoch ist, die Kreditlimite überschritten wird oder wenn der Kunde unregelmässig oder unpünktlich zahlt.

9. Prüfungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf deren Richtigkeit, Menge und Qualität zu überprüfen. Beanstandungen (Mängelrügen jeder Art) müssen innert 5 Tagen nach Warenerhalt in schriftlicher Form erhoben werden, andernfalls gilt die Lieferung als erbracht und akzeptiert. Liegt eine fehlerhafte Lieferung vor, darf sie weder teilweise noch ganz verwendet werden, andernfalls gilt sie als vom Kunden stillschweigend akzeptiert und genehmigt. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der betreffenden Transportanstalt zwecks Tatbestandsaufnahme unverzüglich zu melden. Ersatz oder Reparatur kann nur dann erfolgen, wenn der XIPPO ein entsprechendes Schadenprotokoll vorliegt.
Bei erbrachten Dienstleistungen ist der Kunde verpflichtet, die Dienstleistung auf deren Richtigkeit, Ausführung und Qualität zu überprüfen. Beanstandungen (Mängelrügen jeder Art) müssen innert 5 Tagen nach Leistungserbringung in schriftlicher Form erhoben werden, andernfalls gilt die Dienstleistung als abgenommen und akzeptiert. Die Dienstleistung gilt zusätzlich als abgenommen und akzeptiert, sobald der Kunde das Resultat teilweise oder ganz produktiv einsetzt. Dies gilt ausdrücklich auch für Dienstleistungen, welche im Rahmen eines ERP-Projekts oder eines individuellen Softwareentwicklungsprojekts durch XIPPO erbracht wurden.

10. Rückgabe/Umtausch

Die Rückgabe/Umtausch von Produkten ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Auftragsbezogene Bestellungen, geöffnete Ware(n) mit beschädigtem Siegel und Software sind von jeglicher Rückgabe ausgeschlossen.

11. Gewährleistung

11.1. Allgemeines

Auf Geräte und Zubehör gibt die XIPPO die Hersteller-Gewährleistung weiter. Jedem Gewährleistungsfall ist eine Rechnungskopie beizulegen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, höherer Gewalt, Missachtung von Betriebsvorschriften sowie Eingriffe des Kunden oder Dritter an der Ware. Die XIPPO übernimmt keine Gewährleistung für fehlerhafte Angaben in Produktbeschreibungen, Betriebsanleitungen oder wegen mangelhafter Beratung und deren Folgen. Bei Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen erlischt die Gewährleistung Verpflichtung.
Hinsichtlich der von XIPPO, ihren Lieferanten und ihren Entwicklungspartnern erbrachten Leistungen wird die Gewährleistung im Umfang des gesetzlich Zulässigen wegbedungen.

11.2. Hardware

Die XIPPO gewährleistet, dass die Hardware die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert; eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt ausser Betracht. Während der Garantiefrist auftretende Mängel hat der Kunde der XIPPO unverzüglich in allen ihm erkennbaren Einzelheiten zu melden und hierbei die Hinweise zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung der XIPPO zu befolgen.
Die XIPPO kann im Rahmen ihrer Garantieverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch alle Programme, einschliesslich seiner Applikationen, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Kunde räumt der XIPPO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten ein.

11.3. Standardsoftware

Die Vertragsparteien stimmen überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei einsetzbar sind. Die XIPPO hält für jede von ihr angebotene Standardsoftware eine auf dem jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die den bestimmungsgemässen Gebrauch und die Einsatzbedingungen des Programms entspricht.
Im Störungsfall obliegt dem Kunden die Erstellung der Fehlerunterlagen gemäss der Anwendungsdokumentation. Nach Eingang der Fehlerdokumentation leitet die XIPPO diese unverzüglich an den Hersteller weiter und leistet inhaltlich in dem Umfang Gewähr, den ihr der Hersteller generell einräumt.

11.4. Dienstleistungen

Dienstleistungen gelten als genehmigt, sobald diese durch die XIPPO erbracht sind, ungeachtet vom erzielten Ergebnis. Der Kunde hat einen Anspruch auf die Gewährleistung, wenn er innert 5 Tagen nach der Erbringung auftretende Mängel meldet.

12. Haftung

XIPPO haftet nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder weiteren Folgeschäden. Für Schäden des Kunden haften XIPPO und ihre Entwicklungspartner nur, soweit Grobfahrlässigkeit oder Absicht vorliegt. Die Haftung von XIPPO unter dieser Vereinbarung für individuelle Schäden und Folgeschäden wird ausdrücklich wegbedungen.

13. Datenschutz

XIPPO darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. XIPPO ergreift die Massnahmen, welche zur Sicherung der Daten gemäss den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftragte Dienstleistungspartner oder sonstigen Dritten weitergegeben werden. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und vertragsgemässen Verwertung seiner Daten durch XIPPO vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass XIPPO auf Anordnung von Gerichten oder Behörden verpflichtet und berechtigt ist Informationen vom Kunden, diesen oder Dritten bekannt zu geben. Hat der Kunde es nicht ausdrücklich untersagt, darf XIPPO die Daten zu Marketingzwecken verwenden sowie für Werbezwecke an Ihre Partner weitergeben.

14. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den Produkten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei XIPPO. Bis dahin darf der Kunde nicht über die Produkte verfügen, insbesondere weder verkaufen noch vermieten oder verpfänden.

15. Schlussbestimmungen - Gerichtsstand

Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Unwirksame Bedingungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommen. Die Nichtausübung von Rechten durch die XIPPO bedeutet keinen Verzicht auf derartige Rechte. Die XIPPO behält sich ausserdem jederzeit das Recht vor, Änderungen dieser AGB vorzunehmen. Die vorliegenden AGB’s und die Verträge, die aufgrund dieser AGB’s geschlossen werden, unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand für alle aus den Geschäftsverbindungen hervorgehenden Rechtsstreitigkeiten ist das für den Firmensitz von XIPPO zuständige schweizerische Gericht in Zürich. Die XIPPO hat zusätzlich das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Diese AGB gelten ab 01.01.2020 und ersetzen alle früheren.